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30.08.2017
Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. Würdigung der Beweismittel im konkreten Fall.
Bundesgericht, 21.12.2016 (2C_565/2016)
Interkantonale Steuerausscheidung; leitende Stellung und Einkommensverteilung
In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haben in der Regel ein gemeinsames Steuerdomizil. Bei ausnahmsweise je eigenem Domizil hat jeder Ehegatte Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Steuerfaktoren (zum Gesamtsteuersatz) individuell eröffnet werden. Eine je hälftige Aufteilung der Steuerfaktoren ist gemäss gefestigter Praxis dann angezeigt, wenn nicht besondere Umstände, wie beispielsweise die finanzielle Unabhängigkeit beider Ehegatten, eine andere Aufteilung rechtfertigen. Ist jedoch die Ehegattin - wie hier - auf das durch den Ehegatten erwirtschaftete Einkommen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, so ist eine wirtschaftliche Einheit bzw. die Gemeinschaftlichkeit der Mittel gegeben. Damit ist die von der Steuerverwaltung vorgenommene hälftige Aufteilung sachgerecht.
BL Steuergericht, 2.12.2016
Aktienverkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft; steuerbares Einkommen oder steuerfreier Kapitalgewinn? Qualifikation eines Teils des Verkaufserlöses als steuerbares Einkommen
1. Der Verkaufserlös für den Verkauf der Aktien einer personenbezogenen Aktiengesellschaft ist dann nicht mehr steuerfreier Kapitalgewinn, sondern steuerbares Einkommen, wenn die Zahlung des Kaufpreises oder Teile davon nicht für die Eigentumsübertragung, sondern als Entschädigung für den künftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.
2. Ob ein Teil des Erlöses aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft als Einkommen zu besteuern ist, ist danach zu beurteilen, ob ein gemischtes Rechtsgeschäft mit veräusserungsfremden Elementen im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen vorliegt.
3. Liegt der durchschnittliche Unternehmenswert als Mittel zwischen Substanzwert und Ertragswert weit unter dem Verkaufspreis, so ist es Sache des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass ein «Goodwill» vorliegt, der einen höheren Verkaufspreis dennoch rechtfertigt.
TG Verwaltungsgericht, 22.6.2016
Selbstgetragene behinderungsbedingte Kosten; Luxusausgaben
Sämtliche Kosten, die kausal aufgrund einer Behinderung anfallen, als notwendig nachgewiesen sind und vom Steuerpflichtigen getragen werden, sind nach Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG respektive § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG abzugsfähig. Der Gesetzgeber (Bund und Kanton) sieht keine Obergrenze für diese Abzüge vor. Deshalb sind jegliche Kosten, die durch die Pflege zu Hause bedingt sind (in casu CHF 185 507.-), keine Luxusausgaben. Sie sind damit voll abzugsfähig, wenn sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
TG Steuerrekurskommission, 26.10.2016