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28.09.2007
1. Teil
Klassische Nachlassinstrumente
Rechtsgeschäfte unter Lebenden
Exkurs: Hinterlassenenleistungen
Klassische Nachlassinstrumente
Die Vermögensaufteilung nach dem Tod einer Person regelt das Gesetz (Erbrecht) und kann vom Erblasser im gesetzlichen Rahmen (Pflichtteile beachten!) mitbestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Testament oder ein Erbvertrag. Aufgrund der schweizerischen Pflichtteilsregelungen werden oftmals durch Ehevertrag weit grössere Vermögensmassen umverteilt als durch Erbvertrag und Testament.
Die Übertragung von Vermögenswerten von Todes wegen umfasst nur einen Teilbereich des Nachlasses. Eine umfassende Nachlassplanung beinhaltet auch diejenigen Vermögenswerte, welche auf anderem Weg als durch letztwillige Verfügung (z.B. durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Vermögen ausserhalb des Nachlasses) an die Nachfolgegeneration übertragen werden.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden
Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge aber auch bei der Übertragung von Liegenschaften sind Geschäfte unter Lebenden sehr häufig anzutreffen. Unternehmen werden oftmals (teilweise) unentgeltlich der nächsten Generation überlassen, häufig durch eine unter dem Verkehrswert liegende Bewertung.
Liegenschaften werden oft mit einem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht zu Gunsten des (künftigen) Erblassers oder ebenfalls zu einer unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegenden Bewertung (z.B. Steuerwert) an die Nachfolgegeneration weitergegeben.
Eine Vermögensübertragung kann auch mit Hilfe von Lebensversicherungen geschehen, ohne dass ein solches Vermögen beim Ableben in den Nachlass fällt. Lebensversicherungen sind zudem mit besonderen Privilegien für den Ehegatten und die Nachkommen vor einer allfälligen Zwangsverwertung geschützt.
Exkurs: Hinterlassenenleistungen
a) an den überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte (Mann oder Frau) hat Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten (a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommt oder (b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Erfüllt der Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Beim Tod des Versicherten beträgt die Witwen- bzw. Witwerrente 60 Prozent der vollen Invalidenrente. Beim Tod einer versicherten Person, die bereits Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- bzw. Witwerrente 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Rente.
b) an den geschiedenen Ehegatten
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und eine Unterstützungspflicht bestand.
c) an den nicht verheirateten (auch gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner
Je nach Pensionskasse können nicht verheiratete (auch gleichgeschlechtliche) Lebenspartner die gleiche Rechtsstellung haben wie Ehegatten, und ehemalige nicht verheiratete (auch gleichgeschlechtliche) Lebenspartner können geschiedenen Ehegatten gleichgestellt sein. Dies ist meist der Fall bei massgeblicher Unterstützung, mindestens fünfjähriger Lebensgemeinschaft, gemeinsamen Kindern oder eingetragenen Partnerschaften.
d) an die Kinder
Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf Waisenrenten in der Höhe von 20 Prozent der vollen Invalidenrente. Dasselbe gilt für Pflegekinder, wenn die verstorbene Person für den Unterhalt aufgekommen ist.
Weitere Informationen zum Thema unter:
www.steuern-vorsorge.ch/