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18.03.2011
Der Kinderabzug entfällt, wenn ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten ganz oder überwiegend selbst zu bestreiten. Zur Ermittlung der Unterhaltskosten ist es sachlich gerechtfertigt, auf pauschalisierte Durchschnittswerte abzustellen und von diesen abzuweichen, wenn bei einzelnen Ausgabepositionen besondere Verhältnisse vorliegen.
Hinsichtlich der steuerrechtlich beachtlichen Pflicht, mit einem Teil des während der Ausbildung erzielten Arbeitserwerbs an den eigenen Unterhalt beizutragen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass einem volljährigen Kind in Ausbildung von seinem Arbeitserwerb jährlich ein Betrag von CHF 6‘000 (monatlich CHF 500) zur freien Verfügung, z.B. für Ferien und Freizeit oder zu Sparzwecken, zugewiesen wird. Damit wird erreicht, dass der pauschalisierte festgesetzte Unterhaltsbedarf nur bei namhaften Einkünften des Kindes herabgesetzt und damit das Ergebnis, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, nicht in vielen Fällen verfälscht wird. Die Anrechnung beginnt damit erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 6‘000. Bis zu Erwerbseinkünften von CHF 15‘000 in der Steuerperiode darf davon ausgegangen werden, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten könne.
Im vorliegenden Fall wurden als pauschalisierte Höchstwerte für die Unterhaltskosten eines 20jährigen Sohnes bei Nutzung eines Zimmers im Einfamilienhaus der Mutter nachstehende Werte berücksichtigt: Wohnkosten CHF 7‘200 zzgl. Haushaltnebenkosten CHF 1‘440, Mahlzeiten CHF 5‘400, Wäsche CHF 240, Ausbildungskosten CHF 1‘500, Transportkosten CHF 1’300, Kleider, Schuhe, Körperpflege CHF 3‘050, Arzt etc. CHF 1‘250, Versicherungen CHF 2‘200. Total CHF 23‘580.
Der Sohn erzielte im fraglichen Jahr 2007 ein Erwerbseinkommen von CHF 13‘775. Davon ist ein Freibetrag zu seiner freien Verfügung von CHF 6‘000 abzuziehen, sodass er aus eigenem Einkommen CHF 7‘775 zu seinem Unterhalt beisteuern konnte. Desweiteren wurden ihm IV-Kinderrenten von CHF 9’994 und Pensionskasse-Kinderrenten von CHF 3‘413 zu den Renten seines Vaters, insgesamt also CHF 13‘407 ausbezahlt. Damit verbleibt für die Rekurrentin rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘398 (CHF 23‘580 abzüglich CHF 7‘775 abzüglich CHF 13‘407. Die Rekurrentin trug somit sicher nicht den Hauptteil an den Unterhaltskosten des Sohnes. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die IV- und Pensionskassen-Kinderrenten als Unterhaltsbeitrag des Vaters zu werten wären, würde der kleinste Anteil auf die Rekurrentin entfallen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf den Kinderabzug von CHF 6‘800 und den erhöhten Versicherungsabzug von CHF 600 und damit auch auf die Anwendung des Alleinerziehendentarifs hat. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 16.02.2010