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16.11.2012
Hauptsteuerdomizil von ledigen Wochenaufenthaltern
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, gewöhnlich stärker gewichtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren.
Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf ledige Personen Anwendung; Eltern und Geschwister zählen ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, bei Ledigen besonders streng gehandhabt. Es gilt der Grundsatz, dass das Hauptsteuerdomizil von ledigen Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt. Selbst bei allwöchentlicher Rückkehr an den Familienort, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen.
Im vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer zwar eine recht intensive Verbundenheit in familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht zu seinem Herkunfts- und Familienort darzutun, jedoch können darin insgesamt keine Beziehungen erblickt werden, die als derart aussergewöhnlich erscheinen, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt eines unselbständig erwerbstätigen, unverheirateten und über 30-jährigen Steuerpflichtigen am Arbeitsort befindet, an welchem sich dieser seit vielen Jahren ununterbrochen aufhält.
Bundesgericht, 2.11.2011 (2C_178/2011)
Zuflusszeitpunkt eines Bonus (im Nachsteuerverfahren)
Die Einkommenssteuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem Zu- fluss von Einkünften. Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher.
Von seiner Arbeitgeberin erhielt der Pflichtige einerseits einen Grundlohn ausbezahlt, andererseits ein VR-Honorar und einen Bonus. Der Bonus richtete sich nach dem Geschäftsergebnis und war Mitte Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres grundsätzlich bestimmbar. Formell fasste in allen streitbetroffenen Kalenderjahren der hierfür zuständige Verwaltungsrat jedoch erst im Folgejahr, anlässlich seiner ersten Sitzung, Beschluss über die Höhe der Bonuszahlungen an die Geschäftsleitung. Ausbezahlt wurde der Bonus in der ersten Januarwoche des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Kalenderjahres. Steuerrechtlich ist der Bonus dem Pflichtigen somit erst mit Beschluss des Verwaltungsrats jeweils im auf das entsprechende Geschäftsjahr seiner Arbeitgeberin folgenden Kalenderjahr zugeflossen. Denn erst mit Beschluss des Verwaltungsrats ist der feste und auch privatrechtlich durchsetzbare Anspruch entstanden.
Art. 210 DBG. ZH Verwaltungsgericht, 1.2.2012 (SR.2011.00017)