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11.01.2013
Kinderabzug, Sozialabzug, Stichtagsprinzip, Praktikum, Unterbruch der Ausbildung
Kinderabzug: Ein Kind steht auch dann noch in der beruflichen Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend aus objektiven Gründen (z.B. Krankheit, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst) unterbricht. Solche objektiven Gründe liegen nicht vor, wenn der Unterbruch der Ausbildung für Tätigkeiten genutzt wird, welche nicht Voraussetzung oder notwendige Ergänzung der eigentlichen Ausbildung darstellen. Wenn das Kind freiwillig ein Praktikum besucht, befindet sich das Kind während dieses Unterbruchs nicht in Ausbildung. Fällt ein solcher Unterbruch auf einen Stichtag, so wird kein Kinderabzug gewährt.
St. Galler Steuerentscheide 2012 Nr. 2, Verwaltungsrekurskommission vom 14.02.2012
Neuschätzungsbegehren, Vergleich mit Erfahrungszahlen
Art. 6 Abs. 1 lit. a GGS (Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 09.11.2000) sieht den Zehnjahresturnus lediglich als Regel vor und schliesst damit vorgezogene Neubeurteilungen nicht aus. Mit Blick auf die Bewertung des Vermögens nach Marktwerten ist es deshalb angezeigt, einer offenkundigen Differenz zwischen der Schätzung und dem tatsächlichen Marktwert eines einzelnen Grundstückes, wie sie sich anlässlich einer Handänderung zeigen kann, mit einer Neubeurteilung der Verkehrswertschätzung Rechnung zu tragen. Die Schätzungsregeln lassen es zu, den für das zu schätzende nicht überbaute Grundstück tatsächlich bezahlten Preis als marktkonform anzusehen und dementsprechend als Verkehrswert zu übernehmen. Eine Bewertung nach Preisvergleichen ist lediglich dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bezahlte Preis keinen Marktpreis darstellt.
St. Galler Steuerentscheide 2012 Nr. 10, Verwaltungsrekurskommission vom 07.06.2012
Höchstabzüge für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Steuerjahr 2013
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von Fr. 83‘520.- auf Fr. 84‘240.- erhöht. Damit gelten für den Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) folgende Höchstabzüge:
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6‘739.- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33‘696.-
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern; Rundschreiben vom 19.10.2012