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23.04.2014
Abgrenzung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung
Überbauung eines Grundstücks mit anschliessendem Verkauf von Stockwerkeigentum
Der über die blosse private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbsmässige Handel von Liegenschaften stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Erforderlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Dies ist anhand von Indizien festzustellen (z.B. systematisches bzw. planmässiges Vorgehen durch Parzellierung und Überbauung von Grundstücken mit anschliessendem Verkauf der Immobilien, Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. Einsatz spezieller Fachkenntnisse der steuerpflichtigen Person, kurze Besitzesdauer, Einsatz erheblicher fremder Mittel). Massgebend ist das Gesamtbild der vorhandenen Indizien im Einzelfall.
Der Abriss eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit anschliessender Neuerstellung von drei Stockwerkseinheiten, von denen zwei verkauft und eine weiterhin privat genutzt wird, lässt nicht zwangsläufig auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen. Unter Berücksichtigung der weiteren konkreten Umstände (Besitzesdauer von 24 Jahren, kein namhafter weiterer Liegenschaftenbesitz in dieser Zeit, kein erkennbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, keine erheblichen Fremdmittel; keine Reinvestition des Gewinns in Liegenschaften) wird in casu das Vorliegen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels verneint.
SZ Verwaltungsgericht, 23.10.2013 (VGE II 2013 101)
Einkommen oder steuerfreier Kapitalgewinn?
Der Pflichtige erzielte aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft einen Gewinn von CHF 2,66 Mio. Die Vorinstanz ging davon aus, die Arbeitgeberin habe die Aktien zum doppelten Marktwert zurückgekauft, weshalb die Hälfte des Gewinns als steuerbares Einkommen qualifiziere. Gemäss eingeholtem Gerichtsgutachten bezahlte die Arbeitgeberin tatsächlich einen über dem Marktwert liegenden Preis. Dieser entsprach aber nicht dem doppelten Marktpreis, sondern lag nur knapp 10 Prozent über diesem. Der dem Pflichtigen zugeflossene geldwerte Vorteil reduziert sich damit auf rund CHF 280‘000, womit die Einkommensfaktoren entsprechend zu reduzieren sind.
ZH Steuerrekursgericht, 23.08.2013 (DB.2012.273, ST.2012.306)
Berufskosten; Arbeitszimmerabzug
Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung setzt (unter anderem) voraus, dass am Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht; den entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb der Abzug zu Recht verweigert wurde.
SG Verwaltungsgericht, 27.08.2013 (B 2012/160)
Ehegattenbesteuerung
Während die Beschwerdeführerin in der Schweiz ansässig ist, lebt und arbeitet ihr Ehemann im Ausland. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Die Beschwerdeführerin möchte selbständig, d.h. getrennt von ihrem Ehemann und zum Grundtarif besteuert werden. Dies ist kraft Gesetzes nur möglich, wenn die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben. Das Bundesgericht nimmt, selbst bei getrennter Mittelverwendung, eine tatsächlich getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Trotz getrennter Mittelverwendung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nach dem Willen der Partner im Sinne von Art. 159 ZGB gelebt wird.
Vorliegend findet die räumliche Trennung der Ehegatten ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute und wird nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet. Die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes bewirkt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung; dies auch dann nicht, wenn diese Einkünfte infolge des Diplomatenstatus des Ehemannes im Ausland nicht besteuert werden. Abweisung.
ZH Verwaltungsgericht, 30.10.2013 (SB.2013.00025)