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10.09.2018
Wenn die Beratung sowohl der juristischen Person dient als auch dem Geschäftsführer in seiner Rolle als Übernehmer der juristischen Person, so ist eine Aufteilung der Beratungskosten vorzunehmen. Die von der Beraterin in Rechnung gestellten Kosten erweisen sich als geschäftsmässig nicht begründet, soweit sie nur die spezifischen Käuferinteressen betreffen und nicht im Zusammenhang mit der im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit notwendigen Nachfolgeplanung stehen. Im vorliegenden Fall wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufrechnung als zu hoch beurteilt. Als angemessen erschien der Verwaltungsrekurskommission im konkreten Fall eine Aufrechnung von 50% der von der Vorinstanz als «privat» bezeichneten Rechnungen der Beraterin.
SG Verwaltungsrekurskommission, 20.6.2017
Erwerbseinkommen; Besteuerung von Stipendien
Die Ausrichtung eines Stipendiums für Forschungszwecke ist grundsätzlich dann steuerbar, wenn die ausgerichteten Leistungen (gegebenenfalls zusammen mit den übrigen Einkünften) den lebensnotwendigen Lebensunterhalt überschreiten. Von der Einkommenssteuer befreit sind lediglich Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen, welche insgesamt und zusammen mit anderen Einkünften der steuerpflichtigen Person das gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) massgebende Einkommen nicht überschreiten. Liegen die Stipendienleistungen (allenfalls zusammen mit den übrigen Einkünften) nicht über den Kosten des lebensnotwendigen Lebensunterhalts, unterliegen sie unter Umständen trotzdem der Einkommenssteuer, nämlich dann, wenn sie von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig sind.
BS Verwaltungsgericht, 2.11.2017
Vermögenssteuer: Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, konfiskatorische Besteuerung
Von einer konfiskatorischen Besteuerung von Vermögen ist dann auszugehen, wenn dieses dauernd oder langfristig ertraglos bleibt oder einen sehr geringen Ertrag abwirft, der weit unter dem kantonalen Durchschnitt und daher möglicherweise tiefer liegt als die gesamte Steuerbelastung. Übersteigen die Vermögens- und Einkommenssteuern die Wertschriftenerträge langfristig, kann daraus nicht gefolgert werden, es werde dadurch das Wertschriftenvermögen der steuerpflichtigen Person in dessen Substanz erschüttert. Diesfalls ist zu prüfen, in welchem Masse die Gewinnausschüttung der Gesellschaft im Verhältnis zum frei verfügbaren Reingewinn steht. Wird trotz eines hohen Reingewinns eine geringe Dividende ausgeschüttet, mit welcher die Einkommens- und Vermögenssteuer auf den Wertschriften und deren Erträgen nicht bezahlt werden können, wird die Vermögenssubstanz möglicherweise dennoch nicht ausgehöhlt, weil der innere Wert der Gesellschaft und damit der innere Wert der Aktien gleichzeitig steigen.
BS Steuerrekurskommission, 28.9.2017
Grundstückgewinnsteuer; Ermittlung der Eigentumshaltedauer bei Steueraufschub
Die Pflichtige erwarb 2011 ein Grundstück A im Kanton St. Gallen, das mit einem Steueraufschub aus einem Verkauf eines Grundstücks B im Kanton Thurgau aus dem Jahr 2010 belastet war. 2015 verkaufte sie das Grundstück A im Kanton St. Gallen. Streitig ist, ob für die Berechnung des Steuerbetrags auf dem gesamten Gewinn eine Eigentumshaltedauer von 28 Jahren zu berücksichtigen ist oder ob sich die Ermässigung lediglich auf den aufgeschobenen Gewinn des Grundstückes in B bezieht und auf dem Gewinn des Grundstücks in A wegen kurzer Eigentumsdauer ein Zuschlag zu erheben ist. Die von der Eigentumsdauer abhängige Grundstückgewinnsteuer wird für die zu verschiedenen Zeiten erworbenen Grundstücke anteilmässig berechnet. Daher kann nicht ausschliesslich auf die Haltedauer des früher erworbenen Grundstücks abgestellt werden.
SG Verwaltungsrekurskommission, 20.6.2017